AGB Fahrzeugvermietung / Mietvertrag

1. Miete

Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartungsdienste ein, jedoch nicht den Treibstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen oder einer Beschädigung des Tachometers ist sofort die HIELSCHER GmbH (in allen nachfolgenden
Bestimmungen kurz „Vermieter“ genannt) zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Vermieter berechtigt, pro Miet-Tag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer vorsätzlich beschädigt oder manipuliert. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. Bei der Anmietung ist eine Zahlung in Höhe der zu erwartenden Miete und eine Kaution zu leisten. Evtl. zusätzliche entstandene Kosten (z.B. Mietnachberechnung durch verspätete Rückgabe oder höhere Kilometerleistung, Beschädigungen am Fahrzeug, fehlender Treibstoff, nötige Reinigung aufgrund grober Verschmutzung des Fahrzeugs, usw.) werden sofort bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Der Vermieter hat das Recht, für die An-/Bezahlung die hinterlegte Kaution zu verrechnen. Bei Verzug ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 5,00 für die 1. Mahnung bzw. € 10,00 ab der 2. Mahnung sowie 15 % Verzugszinsen ab Rechnungsstellung zu verlangen. Nimmt der Mieter das Fahrzeug trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.


2. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der

Nachtzeit darf das Fahrzeug nicht auf der Straße abgestellt werden. Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen untersagt. Die Nutzung einer Rennstrecke

– auch für Fahrsicherheitstrainings oder ähnliches ist untersagt. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrs-Gesetze zu beachten. Er haftet für alle

Verwarngelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung des Fahrzeuges beruhen. Das Rauchen im Fahrzeug ist generell verboten. Eine Mitnahme von Tieren ( mit / ohne Transportbox ) ist ausnahmslos untersagt.


3. Pflichten und Haftung des Vermieters

Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicherem und voll getanktem Zustand. Außerdem erhält der Mieter die nötigen Kfz-Papiere. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird

während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, kann der Mieter eine Partnerwerkstatt des Vermieters bis zu einem Reparaturbetrag von € 50,00 beauftragen. Die Reparaturkosten-Belege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten € 50,00 ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Die Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf den zu erwartenden Mietpreis beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden des Mieters beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter.


4. Haftung des Mieters für Schäden

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Verschleiß aufgrund unsachgemäßer Nutzung (Reifen,

Kupplung, usw.) ist der Mieter Schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für alle tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile

Wertminderungen, für den Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden bis zur Wiederbeschaffung. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des

Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadens-Ersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.


5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden

Bei jedem Schadeneinritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.

Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden können.


6. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz. Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf dem Mietvertrag in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht keine Vollkaskoversicherung, es sei denn, dies wird nachweislich (schriftlich) mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe: die Vertragspflichten gem. Ziffer 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.


7. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. Muss der Vermieter das Fahrzeug volltanken, ist dieser berechtigt, hierfür € 3,50 je Liter zu berechnen. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die

Fahrzeugreinigungskosten in Höhe von 100,- € pauschal zu tragen. Wird der Rückgabezeitpunkt überschritten, ist der Mieter verpflichtet, je angefangene Stunde, die entsprechende Stunden- bzw. Tagesmiete als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe

gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie schwerwiegende Verletzungen der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Fahrzeug sofort an den Vermieter zurückzugeben. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt. Eine Rückgabe ist persönlich und zu den Öffnungszeiten zu erfolgen.


8. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Wir verweisen hierzu auf unsere Datenschutzerklärung – Speicherung Kundendaten / Einwilligungserklärung. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigen.


9. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.


10. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


11. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechen für den Fall, dass sich der Vertag als lückenhaft erweist.

Wir sind
gerne
für
Sie
da!